§ 99 Möglichkeit der Verschmelzung
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 25.04.2017 – 1 ABR 62/14Tarifzuständigkeit - Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs 5 ArbGGZitiert von 1
- BAG, 26.01.2016 – 1 ABR 13/14 · Tarifzuständigkeit - AntragsbefugnisZitiert von 8
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/99#abs-1 (1) Ein rechtsfähiger Verein kann sich an einer Verschmelzung nur beteiligen, wenn die Satzung des Vereins oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/99#abs-2 (2) Ein eingetragener Verein darf im Wege der Verschmelzung Rechtsträger anderer Rechtsform nicht aufnehmen und durch die Verschmelzung solcher Rechtsträger nicht gegründet werden.