Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 99 Möglichkeit der Verschmelzung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/99#abs-1 (1) Ein rechtsfähiger Verein kann sich an einer Verschmelzung nur beteiligen, wenn die Satzung des Vereins oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/99#abs-2 (2) Ein eingetragener Verein darf im Wege der Verschmelzung Rechtsträger anderer Rechtsform nicht aufnehmen und durch die Verschmelzung solcher Rechtsträger nicht gegründet werden.

§ 98 § 100